(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung - a)
nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder - b)
nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, - 3.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 4.
entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, - 5.
entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, - 6.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder - 8.
einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.