Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
- 1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, - 2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder - 3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.