(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.
(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Werkes, - 2.
Name des Betreibers, - 3.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat, - 4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird, - 5.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, - 6.
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben, - 7.
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes, - 8.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist, - a)
für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und die voraussichtlichen Änderungen des Bestimmungszwecks, - b)
für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und Änderungen des Bestimmungszwecks.
(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:
- 1.
Name und Standort innerhalb des Werkes einschließlich des Gebäudes oder Bauwerks, - 2.
Name des Betreibers, - 3.
hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes, - 4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich - a)
nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen, - b)
die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.
(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:
- 1.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen, - 2.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen, - 3.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird, - a)
die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, - b)
die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden soll, - c)
die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis unter 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen,
- 4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird, - a)
die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, - b)
die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Absatz 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen, - c)
für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Menge, - d)
für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die von dem Werk voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume,
- 5.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1 - a)
die chemische Bezeichnung, Strukturformel und - falls zugeordnet - CAS-Nummer, - b)
für die Jahresabschlußmeldung - aa)
die produzierte und verbrauchte Menge sowie den Zweck des Verbrauchs, - bb)
für jeden Fall des Überlassens der tatsächlichen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Name und Anschrift des Empfängers, - cc)
die höchste im Laufe eines Jahres sowie die am letzten Tag des Jahres gelagerte Menge, - dd)
im Falle der Produktion für Schutzzwecke das angewandte Verfahren, - ee)
die Menge, chemische Bezeichnung und - falls zugeordnet - CAS-Nummer jedes für die Produktion verwendeten Vorproduktes der Listen 1 bis 3,
- c)
für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die vom Werk voraussichtlich produzierte Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötigten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.