Art 5 DBAZusAbkG FRA 2015

Das Bundesministerium der Finanzen kann das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 geänderten Fassung bekannt machen.