(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag, - 3.
die Amtszulagen, - 4.
die Stellenzulagen, - 5.
die Überleitungszulagen, - 6.
die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen, - 7.
die vermögenswirksamen Leistungen, - 8.
das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung, - 9.
die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.