Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
dem Arbeitgeber, - 2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, - 3.
Zahlstellen,
- 4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, - 5.
den Leistungsträgern.
Anwälte zum DEÜV
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland