Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
- 1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, - 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und - 3.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.