(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse zu analysieren, - 2.
Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Betrachtung zu planen, - 3.
Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzustellen, - 4.
Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsoptionen abzuleiten, - 5.
die Durchführung eines Kundenauftrags zu begleiten, - 6.
Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und - 7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und - 2.
seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.