Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, - 1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, - 2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, - 3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder - 4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
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