(1) Arbeitnehmer, die
- 1.
durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung), - 2.
ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder - 3.
erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Anwälte zum DruckLV
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt