Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.
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