Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
- 1.
Allgemeines Eisenbahngesetz, - 2.
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, - 3.
Arbeitsschutzgesetz, - 4.
Infektionsschutzgesetz, - 5.
Schienenlärmschutzgesetz.