(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, - 6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7.
Eisenbahnbetrieb, - 8.
Begleiten von Triebfahrzeugen, - 9.
Rangieren, - 10.
Bilden von Zügen, - 11.
Prüfen von Wagen, - 12.
Prüfen von Bremsen, - 13.
Aufsicht am Zug, - 14.
Leiten des Fahrdienstes, - 15.
Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Fahrweg: - a)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb, - b)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb, - c)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb, - d)
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen, - e)
Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;
- 2.
in der Fachrichtung Lokführer und Transport: - a)
Prüfen von Triebfahrzeugen, - b)
Bedienen von Triebfahrzeugen, - c)
Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.