Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
Allgemeine Angaben - a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, - b)
Ansprechpartner/in, - c)
Berichtsjahr, - d)
zuständiges Hauptzollamt und - e)
Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.
- 2.
Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr - a)
berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und - b)
die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.
- 3.
Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen - a)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, - b)
Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, - d)
nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse, - e)
die Gesamtemissionen in Tonnen CO2, - f)
die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und - g)
für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung - a)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, - b)
jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, - d)
die Gesamtemissionen in Tonnen CO2, - e)
Nachweise nach § 10 Absatz 3 und - f)
im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.
- 5.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung - a)
Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, - b)
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, - c)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, - d)
Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - e)
Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - f)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, - g)
Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent, - h)
Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen, - i)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2, - j)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und - k)
Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
- 6.
Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers - a)
Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde, - b)
Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, - c)
Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, - d)
Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie - e)
Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.