Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
Allgemeine Angaben: - a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, - b)
Kontaktdaten einer Ansprechperson, - c)
Berichtsjahr, - d)
NACE-Code, - e)
zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden, - f)
Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.
- 2.
Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr: - a)
berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und - b)
Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.
- 3.
Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird: - a)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5, - b)
Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden, - c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, - d)
nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse, - e)
Gesamtemissionen in Tonnen CO2, - f)
Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und - g)
für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird: Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung: - a)
im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2, - b)
nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz, - c)
nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2, - d)
Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte, - e)
Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.
- 5.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung: - a)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4, - b)
jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung, - d)
Gesamtemissionen in Tonnen CO2, - e)
Nachweise nach § 16 Absatz 3, - f)
im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders, - g)
Nachweise nach § 16 Absatz 5.
- 6.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung: - a)
Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, - b)
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, - c)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4, - d)
Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - e)
Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, - f)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4, - g)
nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent, - h)
Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen, - i)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2, - j)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und - k)
Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.
- 7.
Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers: - a)
Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde, - b)
Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz, - c)
Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, - d)
Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie - e)
Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.