Anlage 5 EBeV 2030 - (zu § 17)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, - 2.
Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, - 3.
Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, - 4.
Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, - 5.
Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs, - 6.
die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: - a)
Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres, - b)
Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres, - c)
Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres, - d)
nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent, - e)
Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen, - f)
im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge, - g)
Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1, - 8.
im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr, - 9.
Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.