Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
- 1.
die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, - 2.
die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist, - 3.
sie - a)
durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder - b)
per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,
- 4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, - 5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, - 6.
sie einen Vorbehalt enthält, - 7.
sie mehrfach abgegeben wurde, - 8.
sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder - 9.
sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.