(1) Zugfolgestellen | |
und Zuglaufmeldestellen | |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | |
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
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(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |
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