Anlage 8 EBO - (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)



Maße in Millimetern


Bezugslinie G 2<BR/><BR/>für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr<BR/>eingesetzt werden<BR/><BR/>Bild 1



* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3


Bild 2<BR/><BR/>Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge



Bild 3



Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).



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