(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
ein Monogramm, - 2.
ein Relief in figürlicher Darstellung, - 3.
eine Blüte, - 4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, - 5.
eine Schattierung, - 6.
eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.