§ 9 EdlStFAusbV - Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Schmucksteinfasser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.