§ 1 EdSchleifAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.