(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen, - 2.
Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen, - 3.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden, - 4.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen, - 5.
Materialberechnungen durchzuführen, - 6.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und - 7.
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.