Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung
- 1.
die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie - 2.
zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger - a)
von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder - b)
beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.