Anlage II Kap VIII A III EinigVtr - Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371): - a)
§§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort. - b)
§ 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er - aa)
für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie - bb)
für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
- c)
§§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991. - d)
§ 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991. - e)
§ 186 gilt bis zum 30. Juni 1991. - f)
§§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991. - g)
§§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.
- 2.
§ 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort. - 3.
Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung mit folgenden Maßgaben: - a)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn - 1.
sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden; - 2.
der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet; - 3.
der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."
- b)
Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
- 4.
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.