Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
- 1.
für das Jahr 1990 - Berufstätigenerhebung - Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks - Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen - Viehbestände und deren Reproduktion - Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben, - 2.
für das 4. Quartal 1990 - Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung) - Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten - Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen - Kostenstrukturerhebung der Industrie - Abrechnung fertiggestellter Wohnungen - Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr - Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes - Bruttoanlageninvestitionen - Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse - Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.