(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6, - 2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.