(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und - 2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
- 1.
posttraumatische Belastungsstörungen, - 2.
Anpassungsstörungen, - 3.
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, - 4.
Angststörungen, - 5.
affektive Störungen, - 6.
somatoforme Störungen, - 7.
akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
- 1.
von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1), - 2.
an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder - 3.
einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.