(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.
(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle, - 2.
Angaben zur Höhe der Beiträge, - 3.
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie - 4.
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.