Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.