(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen - a)
Energie- und Gebäudetechnik oder - b)
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, - 2.
Planen und Organisieren der Arbeit, - 3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen, - 5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten, - 6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten, - 7.
Analysieren technischer Systeme, - 8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten, - 9.
Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen, - 10.
Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten, - 11.
Montieren und Installieren von Netzwerken sowie - 12.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:
- 1.
Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik, - 2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen, - 3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten, - 4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik, - 5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und - 6.
Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:
- 1.
Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik, - 2.
Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen, - 3.
Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und - 4.
Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie - 4.
digitalisierte Arbeitswelt.