(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, - 2.
Planen und Organisieren der Arbeit, - 3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen, - 5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten, - 6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten, - 7.
Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme, - 8.
Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen, - 9.
Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen, - 10.
Herstellen von Wicklungen, - 11.
Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen, - 12.
Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen, - 13.
Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme und - 14.
Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie - 4.
digitalisierte Arbeitswelt.