§ 43 ElektroG 2015 - Beauftragung Dritter

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

Anwälte zum ElektroG 2015