Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
- 1.
Energie- und Gebäudetechnik, - 2.
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie - 3.
Gebäudesystemintegration.