(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 7 | Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär, | |
b) | Besoldungsgruppe A 8 | Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär, | |
c) | Besoldungsgruppe A 9 | Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst, - 2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und - 3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.