Anlage EMV-FTEKostV 2013 - (zu § 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4071 - 4072)



Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in EuroAAllgemeine GebührenMaßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften


50



bis



265
BGebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A)
B.1Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG
30

bis

3 500
B.2Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG

30


bis


1 500
CGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
C.1Haushaltskleingeräte310bis1 200C.2Haushaltsgroßgeräte920bis2 500C.3Elektrowerkzeuge210bis1 200C.4Elektrogeräte890bis2 500C.5Informationstechnische Einrichtungen (ITE)C.5aKomponenten960bis3 200C.5bGeräte und Peripheriegeräte800bis3 000C.6Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte680bis1 600C.7Telekommunikationseinrichtungen (TKE)C.7aanalog650bis2 200C.7bdigital1 100bis2 600C.8Beleuchtungseinrichtungen450bis1 500C.9Funkgeräte/Funkeinrichtungen640bis1 500C.10Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV480bis1 800C.11Geräte der Unterhaltungselektronik560bis3 000C.12Multimediageräte830bis3 400C.13Sonstige Geräte200bis5 000
Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in EuroDGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
D.1Haushaltsgeräte760bis4 600D.2Elektrowerkzeuge760bis4 600D.3Elektrogeräte1 850bis9 700D.4Informationstechnische Einrichtungen (ITE)D.4aKomponenten2 270bis12 600D.4bGeräte und Peripheriegeräte1 700bis11 400D.5Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte1 490bis5 500D.6Telekommunikationseinrichtungen (TKE)D.6aanalog1 570bis8 200D.6bdigital2 600bis10 100D.7Beleuchtungseinrichtungen950bis5 700D.8Funkgeräte/Funkeinrichtungen1 090bis4 400D.9Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV1 010bis6 400D.10Geräte der Unterhaltungselektronik1 320bis11 500D.11Multimediageräte1 800bis12 400D.12Sonstige Geräte500bis12 400EGebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
E.1Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage)910bis3 100E.2Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funkanlage)
650

bis

1 200
FGebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
F.1Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen)1 560bis8 800F.2Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkanlagen)
1 060

bis

2 900
GGebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F)
GMesstechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
500

bis

20 000
HGebühren für StörungsbearbeitungHMaßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln


200



bis



7 000
IGebühren für StörungsbearbeitungIGebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV)

25


bis


8 400