Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, - 2.
den Erwerb von Grundstücken und Rechten, - 3.
die Planung, - 4.
die Erkundung, - 5.
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen, - 6.
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.