Dieses Gesetz regelt
- 1.
Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen, - 2.
jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen, - 3.
die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen, - 4.
die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen, - 5.
Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und - 6.
die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.