(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen
- 1.
nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, - 2.
nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird, - 3.
nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, - 4.
nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und - 5.
nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
- 1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen, - 2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden, - 3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und - 4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
- 1.
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und - 2.
keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.