Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2, - a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde, - b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
- 2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, - a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden, - b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.