§ 11 EnSiGEntschV - Klage in Sonderfällen

Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides erhoben werden.