§ 7 EnSiTrV - Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.