(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
- 1.
die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes, - 2.
die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen, - 3.
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie - 4.
die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.