(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
gebrauchte Produkte, - 2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, - 3.
Reifen, - 4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und - 5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.