(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,
- 1.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern, - 2.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern, - 3.
beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern, - 4.
beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, - a)
ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und - b)
außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,
- 5.
beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern, - 6.
beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und - 7.
beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.