Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1.
die Vorbereitung des Verfahrens, - 2.
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit, - 3.
die Festlegung des Prüfungsrahmens, - 4.
den Inhalt und die Form der Planunterlagen, - 5.
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen, - 6.
die Durchführung des Anhörungsverfahrens, - 7.
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren, - 8.
die Beteiligung anderer Behörden und - 9.
die Bekanntgabe der Entscheidung.
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