§ 9 EnWPrV - Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen schriftlichen Teil und einem selbstständigen mündlichen Teil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.