§ 5 EpiGesAusbSichV - Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.

(2) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, der in Laboratorien durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten durchgeführt wird.