(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.
(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form
- 1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen, - 2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen, - 3.
einer Befragung, - 4.
einer Auditierung oder - 5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.