§ 26 ErbStG 1974 - Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
- a)
mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre, - b)
mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Anwälte zum ErbStG 1974
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M5H 3M7 Toronto
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10174 New York
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